Stefan Fuchs Steuerberater Salzburg, Wirtschaftsprüfer Salzburg
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Archiv: Jänner 2007
Gestern noch Kaufmann, heute Unternehmer - UGB (HGB)


Seit Anfang 2007 ist das
Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft, welches das Handelsgesetzbuch
(HGB) abgelöst hat.

Wesentliche Änderungen im Überblick:
Unternehmerbegriff:
Die nach HGB unterschiedlichen Kaufmannsarten (z.B. Ist- und Sollkaufmann) werden durch den einheitlichen Begriff des Unternehmers ersetzt. Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
Darunter subsumiert das Gesetz jede auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von der Größe und Art, gleichgültig ob auf Gewinn gerichtet oder nicht. Dazu zählen: Einzelunternehmer (kraft Betrieb eines Unternehmens), Unternehmer kraft Rechtsform
(AG, GmbH etc.) und Unternehmer kraft Eintragung ins Firmenbuch.

Firma:
Der Firmenname ist nicht mehr vom Prinzip der Firmenwahrheit beherrscht. Neben Namens- und Sachfirmen sind auch Fantasiebezeichnungen zulässig. Damit wird die Firma als Werbeträger betont.

Gesellschaftsrecht:
Als eingetragene Personengesellschaften bestehen nur mehr die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG) können nicht mehr
gegründet werden. Bereits bestehende OEG und KEG bleiben aber bestehen und können auf Antrag identitätswahrend in eine OG bzw. KG umgeschrieben werden. Für die Änderung der Firma ist eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2010 vorgesehen. Scheidet aus einer aus 2 Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft ein Gesellschafter aus, ohne dass ein neuer eintritt, entsteht ein protokolliertes Einzelunternehmen.

Firmenbucheintragung:
Zwingend für: Kapitalgesellschaften, unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co KG), OG und KG da die Eintragung konstitutiv ist, sowie alle anderen Unternehmer (Gewerbebetriebe), wenn der Jahresumsatz über € 400.000,- beträgt.
Freiwillig können sich eintragen lassen: Unternehmen mit Umsatzerlösen unter € 400.000,- sowie Freiberufler und Landwirte, unabhängig von der Höhe der Umsätze.
Keine Eintragung wie bisher: Ges.n.b.R und Stille Gesellschaft (atypische oder typische).
Übersteigen aber deren Umsätze die € 400.000,- Grenze, besteht Eintragungspflicht als OG, KG
oder Einzelunternehmen, wenn unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
:: Geschäftspapiere und Webseiten

Auf diesen sind die Rechtsform (AG, GmbH, OG, KG oder "e.U." für eingetragener Einzelunternehmer,
bei freiberuflichen Personengesellschaften auch "KG-Partner"), die Firmenbuchnummer, der Sitz sowie
der Name des Einzelunternehmers im Falle einer Sachfirma oder eines Fantasienamens anzugeben.

Rechnungslegungpflicht:
Bilanzierungspflicht nach UGB:
Besteht: Für Kapitalgesellschaften; Für GmbH & Co KG, wenn unternehmerisch tätig; Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder sonstiger selbständigen Tätigkeit, die nicht als freiberuflich i.S. des UGB anzusehen ist, wenn die Umsatzerlöse
€ 400.000,- p.a. übersteigen, unabhängig davon, ob sie im Firmenbuch eingetragen sind oder nicht.
Besteht nicht: Für Freiberufler i.S. des UGB und Landwirte, sowie bei Einkünften aus Vermietung.

Bei geringfügiger Überschreitung in 2 aufeinander folgenden Vorjahren, besteht ab dem
zweitfolgenden Jahr die Buchführungspflicht.
Bei Überschreitung um mehr als 50% (also über € 600.000,-) entsteht sie schon ab dem Folgejahr.
Bei Unterschreitung in 2 Vorjahren entfällt sie ab dem Folgejahr.

Bilanzierungspflicht nach Steuerrecht:
Besteht: Für Gewerbetreibende nach § 5 EStG, wenn sie nach UGB geboten ist. Für Landwirte - wie
bisher -, wenn die Grenzen nach § 125 BAO (Umsätze über € 400.000,- oder Einheitswert
über € 150.000,-) überschritten sind.
Besteht nicht: Für Freiberufler, es sei denn es handelt sich i.S. des UGB nicht um einen freien Beruf
und es besteht Buchführungspflicht nach UGB. Hier liegt rechtliches Neuland vor!

Unternehmensbezogene Geschäfte:
Hat z.B. bisher die sog. "laesio enormis" (Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte) im
Handelrecht nicht gegolten, ist das im UGB nur dann der Fall, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist.
Die Regeln für unternehmensbezogene Geschäfte gelten für alle Unternehmen, somit auch für
Freiberufler und Landwirte.
Verlängerte Frist für die Mängelrüge (§ 377 UGB), statt unverzüglich muss ab 1.1.2007 innerhalb
einer angemessenen Frist (bis zu 14 Tagen) gerügt werden.