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Archiv: April/Mai: 2010
Gestohlene Steuerdaten, Amtshilfeverfahren, Finanzstrafrecht, Straffreiheit

Gestohlene Steuerdaten, Amtshilfeverfahren
Österreich kauft - anders als Deutschland - die Steuerdaten nicht selbst, sondern erhält sie im Rahmen der EU-Amtshilfe. Das Argument der Gesetzeswidrigkeit des Datenkaufes als Beweisverwertungsgebotes wird daher kaum greifen.
Anmerkung: Innerhalb der EU besteht bereits jetzt ein automatischer Informationsaustausch aufgrund der EU-Zinsrichtlinie. Ab 2011 wird es auch ein Amtshilfeabkommen mit der Schweiz geben.

Höhe der Finanzstrafe
Bis zum doppelten des verkürzten Betrages. Übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag € 75.000,-- ist das Gericht zuständig und es droht neben einer Geldstrafe eine Haftstrafe bis zu 2 Jahren.

Straffreiheit 1: Selbstanzeige
Die Selbstanzeige hat ohne Verzug zu erfolgen und alle Umstände offen zu legen um Straffreiheit zu erlangen. Die Täter sind explizit zu benennen und die hinterzogenen Abgaben bis zur Verjährung (erfahrungsgemäß 7-8 Jahre zurück) zu entrichten.
Bei einer Betriebsprüfung hat die Selbstanzeige deshalb zu Beginn der Amtshandlungen zu erfolgen.

Verjährung
Die Verjährungsfristen sind
1 Jahr für Finanzordnungswidrigkeiten
3 Jahre bei selbst zu berechnenden Abgaben
5 Jahre für die übrigen Finanzvergehen
10 Jahre ist die absolute Verjährungsfrist.
Problematisch ist ua die Ermittlung des Beginns der Verjährung (=Zeitpunkt an dem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist).

Beispiel 1: A reicht eine falsche UST, KÖST oder EST- Erklärung für 2009 ein. Sie wird am 21.Sept. 2010 veranlagt =>Verjährungsbeginn ist der 21. September 2010.
Beispiel 2: A ist steuerlich nicht erfasst, erzielt steuerpflichtige Einkünfte und reicht keine Steuererklärung 2009 ein. Gem. § 134 BAO ist Erklärung bis 31.März einzureichen. Verjährungsbeginn daher 1. April 2010.
Beispiel 3: A ist steuerlich erfasst und reicht keine Steuererklärung 2009 ein. Die Steuererklärung wird mit 4. Jänner 2011 abberufen. Verjährungsbeginn 4. Jänner 2011.

Straffreiheit 2: Entschuldbarer Irrtum
Das Finanzstrafrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Vorsatz (Willenskomponente), Fahrlässigkeit (mangelnde Sorgfalt) und Irrtum (falsche Vorstellung der Wirklichkeit).
Ein Irrtum ist nicht zu entschuldigen, wenn das Unrecht für jedermann leicht erkennbar oder der Täter nach seinen Verhältnissen zur Rechtskenntnis verpflichtet war. Inwieweit die österreichische Steuerpflicht von ausländischen Zinsen bei denen zB EU-Quellensteuer abgezogen wird leicht erkennbar ist, ist fraglich.
Ein entschuldbarer Irrtum liegt aber vor, wenn die Handlung auf eine vertretbare Rechtsauffassung beruht. Dann scheidet auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit aus.

Straffreiheit 3: Entschuldbare Fehlleistung
Abzustellen ist dabei auf die konkrete Situation des Täters unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeit (zB Buchhalter).