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Archiv: April/Mai: 2010
Gestohlene Steuerdaten, Amtshilfeverfahren, Finanzstrafrecht, Straffreiheit
Gestohlene Steuerdaten, Amtshilfeverfahren
Österreich kauft - anders als Deutschland - die Steuerdaten
nicht selbst, sondern erhält sie im Rahmen der EU-Amtshilfe.
Das Argument der Gesetzeswidrigkeit des Datenkaufes als Beweisverwertungsgebotes
wird daher kaum greifen.
Anmerkung: Innerhalb der EU besteht bereits jetzt ein automatischer
Informationsaustausch aufgrund der EU-Zinsrichtlinie. Ab 2011 wird
es auch ein Amtshilfeabkommen mit der Schweiz geben.
Höhe der Finanzstrafe
Bis zum doppelten des verkürzten Betrages. Übersteigt
der strafbestimmende Wertbetrag € 75.000,-- ist das Gericht
zuständig und es droht neben einer Geldstrafe eine Haftstrafe
bis zu 2 Jahren.
Straffreiheit 1: Selbstanzeige
Die Selbstanzeige hat ohne Verzug zu erfolgen und alle Umstände
offen zu legen um Straffreiheit zu erlangen. Die Täter sind
explizit zu benennen und die hinterzogenen Abgaben bis zur Verjährung
(erfahrungsgemäß 7-8 Jahre zurück) zu entrichten.
Bei einer Betriebsprüfung hat die Selbstanzeige deshalb zu
Beginn der Amtshandlungen zu erfolgen.
Verjährung
Die Verjährungsfristen sind
1 Jahr für Finanzordnungswidrigkeiten
3 Jahre bei selbst zu berechnenden Abgaben
5 Jahre für die übrigen Finanzvergehen
10 Jahre ist die absolute Verjährungsfrist.
Problematisch ist ua die Ermittlung des Beginns der Verjährung
(=Zeitpunkt an dem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen
ist).
Beispiel 1: A reicht eine falsche UST, KÖST oder EST-
Erklärung für 2009 ein. Sie wird am 21.Sept. 2010 veranlagt
=>Verjährungsbeginn ist der 21. September 2010.
Beispiel 2: A ist steuerlich nicht erfasst, erzielt steuerpflichtige
Einkünfte und reicht keine Steuererklärung 2009 ein. Gem.
§ 134 BAO ist Erklärung bis 31.März einzureichen.
Verjährungsbeginn daher 1. April 2010.
Beispiel 3: A ist steuerlich erfasst und reicht keine Steuererklärung
2009 ein. Die Steuererklärung wird mit 4. Jänner 2011
abberufen. Verjährungsbeginn 4. Jänner 2011.
Straffreiheit 2: Entschuldbarer Irrtum
Das Finanzstrafrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Vorsatz
(Willenskomponente), Fahrlässigkeit (mangelnde Sorgfalt) und
Irrtum (falsche Vorstellung der Wirklichkeit).
Ein Irrtum ist nicht zu entschuldigen, wenn das Unrecht für
jedermann leicht erkennbar oder der Täter nach seinen Verhältnissen
zur Rechtskenntnis verpflichtet war. Inwieweit die österreichische
Steuerpflicht von ausländischen Zinsen bei denen zB EU-Quellensteuer
abgezogen wird leicht erkennbar ist, ist fraglich.
Ein entschuldbarer Irrtum liegt aber vor, wenn die Handlung auf
eine vertretbare Rechtsauffassung beruht. Dann scheidet auch Vorsatz
oder Fahrlässigkeit aus.
Straffreiheit 3: Entschuldbare Fehlleistung
Abzustellen ist dabei auf die konkrete Situation des Täters
unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeit (zB
Buchhalter).
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